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§19 Umlage StromNEV
§ 17 EnWG Offshoreumlage
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§ 17 f EnWG Offshoreumlage
 
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unter anderem die Einführung der Offshore-Haftungsumlage festgelegt.
 
Mit dieser Umlage werden die Haftungsrisiken bei einer verzögerten Netzanbindung von Offshore-Windparks zum Teil auf Letztverbraucher umgelegt.
 
Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
 
Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 gem. §17 f Abs. 5 EnWG erhöhen.
 
 
Die offizielle Veröffentlichung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber finden Sie unter:
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