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Grundversorgung

 

1. Festlegung des Grundversorgers im Netzgebiet der
Allgemeinen Versorgung (§36 Abs. 2 Satz 2 EnWG)
 
Grundversorger nach §36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Die Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, ist verpflichtet alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten Kalenderjahre festzustellen.
 
Grundversorger in
 
94315 Straubing
94330 Aiterhofen
94351 Feldkirchen
94330 Salching
94342 Straßkirchen
 
ist:
 
Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH
Sedanstr. 10
94315 Straubing
Telefon 09421 / 864 - 0
Telefax 09421 / 864 – 200
 
Der nächste Stichtag für die Feststellung der Grundversorgereigenschaft für Elektrizität ist der 01.07.2024. 
 
 
2. Berichte über Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm
(§7a Abs. 5 Satz 3 EnWG)
 
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach §7a Abs. 1 bis 6 ausgenommen.

 

 

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