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§ 18 Abschaltbare Lasten
 
Am 1. Januar 2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) im Strombereich in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung verpflichtet.
 
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung dieser Abschaltleistung.
 
Die daraus entstehenden Kosten werden in Form einer Umlage vergleichbar mit dem KWK-Aufschlag von den Letztverbrauchern erhoben.
 
 
Die offizielle Veröffentlichung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber finden Sie unter
http://www.netztransparenz.de/de/Umlage_18.htm
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