1. Ergebnisse der Differenzbilanzierung
(§12 Abs. 3 StromNZV)
Befreiung gem. §12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV
2. Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen
(§13 Abs. 3 Satz 5 Strom NZV)
Zur Mehr- und Mindermengenabrechnung hatte die BNetzA in ihrem Beschluss vom 11. Juli 2006 zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten (GPKE) keine Vorgaben gemacht, sondern die Diskussion zunächst den Marktpartnern überlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Für die Mehr- und Mindermengenabrechnung verwenden die Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH die veröffentlichten Preise des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaf (BDEW).
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